AGBs | Verkaufs- und Lieferbedingungen der Busse Diamanttechnik GmbH

Stand 11/2007


§ 1 Geltung der Bedingungen

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern i.S.d. § 14 BGB.
  2. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme unserer Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
  3. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen, fernschriftlichen oder elektronischen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
  2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind branchenübliche Näherungswerte und nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
  3. Der Besteller haftet für die Richtigkeit seiner Bestellangaben bzw. seiner gesamten Bestellunterlagen. Unsere Auftragsbestätigungen sind vom Besteller sofort nach Zugang auf Richtigkeit zu prüfen. Eventuelle Unstimmigkeiten sind unverzüglich zu reklamieren.

§ 3 Preise

  1. Unsere Preislisten sind freibleibend und unverbindlich, Irrtümer, Preis- und Druckfehler bleiben vorbehalten. Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
  2. Die Preise verstehen sich in Euro und, falls nicht anders vereinbart, ab Werk einschließlich normaler Verpackung und zzgl. Versicherung gem. § 6.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

  1. Die von uns genannten Liefertermine und -fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
  2. Unverschuldete Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren und unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten usw.-, haben wir, auch wenn sie bei unserem Lieferanten oder dessen Unterlieferanten eintreten, auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
  3. Wird durch Umstände gemäß Ziffer 2 unsere Lieferung unmöglich oder unzumutbar, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Verlängert sich die Lieferzeit gemäß Ziffer 2 oder werden wir von unserer Verpflichtung gemäß Ziffer 3 frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Käufer unverzüglich über Beginn und Ende derartiger Hindernisse benachrichtigen.
  5. Sind wir im Verzug, kann der Besteller eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Besteller den Rücktritt bezüglich des noch nicht erbrachten Teils der vertraglichen Leistung erklären. Hat er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung von Teillieferungen, so kann er bezüglich des gesamten Vertrages zurücktreten. Ausgeschlossen sind alle anderen, weitergehenden Ansprüche des Bestellers aus Pflichtverletzungen, namentlich Schadensersatzansprüche, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde. Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern es sich nicht um eine gesetzlich vorgesehene unabdingbare Haftung handelt.
  6. Zu Teillieferungen und -leistungen sind wir stets berechtigt, es sei denn, sie sind für den Käufer nicht von Interesse.
  7. Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzen die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
  8. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.

§ 5 Annullierungskosten

  1. Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für den entgangenen Gewinn fordern. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

§ 6 Gefahrübergang

  1. Bei unseren Lieferungen handelt es sich um Holschulden. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Dies gilt auch für freigemachte Sendungen. Die Warenlieferungen werden von uns auf Kosten des Bestellers für den Transport versichert, es sei denn, der Besteller verzichtet ausdrücklich auf eine solche Versicherung. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Falls der Versand ohne unser Verschulden verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

§ 7 Schadensersatz

  1. Ansprüche des Bestellers, insbesondere Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche aus der Mangelhaftigkeit des Liefergegenstandes sowie sonstigen Verletzungen von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. im Fall von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 8 Mängelrügen

  1. Mängelrügen werden nur berücksichtigt, wenn sie unverzüglich schriftlich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Eintreffen der Ware unter Angabe der Werkzeug- oder Maschinennummer, der Rechnungsnummer sowie des Rechnungsdatums erhoben werden.
  2. Verborgene Mängel sind innerhalb der Gewährleistungszeit gem. § 10 unverzüglich nach Feststellung schriftlich zu rügen; die Verjährung bleibt hiervon unberührt. Die Beweislast dafür, dass es sich um einen verborgenen Mangel handelt, trifft den Käufer.
  3. Unwesentliche Mängel berechtigen den Käufer nicht zur Verweigerung der Annahme.
  4. Die natürliche Abnutzung der von uns gelieferten Produkte stellt keinen Mangel dar.

§ 9 Rechte des Käufers bei Mängeln

  1. Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge sind die Mängelansprüche des Käufers bei neuen bzw. neu hergestellten Sachen auf das Recht zur Nacherfüllung, und zwar nach unserem billigen Ermessen durch Nachbesserung oder Neulieferung, beschränkt. Schlägt die Nacherfüllung durch uns fehl, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche nach § 7 bleiben hiervon unberührt. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Verbrauch.
  2. Es wird insbesondere keine Gewähr übernommen für Schäden aufgrund von ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere in Hinblick auf die vorliegenden Betriebs- oder Wartungsanweisungen, übermäßiger Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe.
  3. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, sind wir berechtigt, für alle Aufwendungen Ersatz zu verlangen, Kosten der Überprüfung werden zu unseren jeweils gültigen Servicepreisen berechnet.
  4. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
  5. Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich ab Kenntnis jeden in der Lieferkette auftretenden Regressfall anzuzeigen.
  6. Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
  7. Die Vereinbarung einer Garantie bedarf der Schriftform. Eine Garantieerklärung ist nur dann wirksam, wenn sie den Inhalt der Garantie sowie die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes hinreichend bestimmt beschreibt.
  8. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
  9. Reklamationen entbinden den Käufer nicht von der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen.

§ 10 Verjährung

  1. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 b, 479 Abs. 1 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

§ 11 Beschaffenheit der Ware, Technische Beratung, Verwendung und Verarbeitung

  1. Als Beschaffenheit des Liefergegenstandes gilt grundsätzlich nur die in unseren Produktbeschreibungen, Spezifikationen und Kennzeichnungen beschriebene Beschaffenheit. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine Beschaffenheitsangaben dar.
  2. Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort, Schrift und durch Versuche erfolgt nach bestem Wissen, gilt jedoch nur als unverbindlicher Hinweis, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der von uns gelieferten Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Anwendung und Verwendung der Liefergegenstände erfolgen außerhalb unserer Kontrollmöglichkeiten und liegen daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Käufers.

§ 12 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt und künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die nach unserer Wahl freigegeben werden, soweit ihr Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
  2. Die Ware bleibt unser Eigentum; sie ist als solche zu kennzeichnen und gesondert zu lagern. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Käufer verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
  3. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für uns sorgfältig zu verwahren, auf eigene Kosten instand zu halten und zu reparieren sowie in dem von einem sorgfältigen Kaufmann zu verlangenden Rahmen auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen sowie Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch im Voraus an uns ab.
  4. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubter Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Auf unsere Anforderung hin wird der Käufer die Abtretung offenlegen und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.
  5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
  6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, auch ohne Rücktritt vom Vertrag die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen und gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dies wird ausdrücklich schriftlich von uns erklärt. Treten wir vom Vertrag zurück, so können wir für die Dauer der Überlassung des Gebrauchs der Ware eine angemessene Vergütung verlangen.

§ 13 Zahlung

  1. Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen sofort fällig. Zahlungen haben ausschließlich an die Busse Diamanttechnik GmbH, Schwabach, zu erfolgen. Unsere Mitarbeiter sind - sofern sie nicht hierzu ausdrücklich schriftlich ermächtigt sind - nicht zum Inkasso berechtigt.
  2. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen; über die Art der erfolgten Verrechnung werden wir den Kunden informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, danach auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
  3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer endgültigen Einlösung und Begleichung aller Nebenspesen als Zahlung. Wechselzahlungen bedürfen unseres Einverständnisses.
  4. Gerät der Käufer in Verzug, so sind wir unbeschadet unseres Rechts, alsdann sofortige Begleichung der gesamten Forderung zu verlangen, berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten p. a. über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch uns ist zulässig. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
  5. Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht eingelöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn uns nach Vertragsschluss andere Umstände bekannt werden, welche nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern, sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Regelungen berechtigt, eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung für noch ausstehende Lieferungen oder Sicherstellung der Ware zu verlangen. Wird diese Leistung nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist - soweit diese nicht entbehrlich ist - nicht erbracht, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In diesem Fall sind wir auch berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks oder Wechsel angenommen haben.
  6. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

§ 14 Konstruktionsänderungen

  1. Wir behalten uns auch während der Lieferzeit das Recht vor, Konstruktions- oder Formänderungen vorzunehmen, insbesondere solche, die auf die Verbesserungen der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird, die Eignung der bestellten Ware für die vertraglich vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung nicht beeinträchtigt wird, und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind; wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

§ 15 Urheberrecht

  1. Abbildungen, Zeichnungen, Muster oder andere Unterlagen unterliegen unserem Urheberrecht.

§ 16 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gelten das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG), auch wenn der Käufer seinen Firmensitz im Ausland hat. Die Vertragssprache ist Deutsch.
  2. Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, ist Schwabach ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten. Wir behalten uns vor, den Käufer auch an dem für ihn zuständigen Gericht in Anspruch zu nehmen.
  3. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

§ 17 Schlussbestimmungen

Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass Busse Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln. Die Bedingungen sind gültig und rechtsverbindlich ausschließlich in deutscher Sprache. Die Übersetzung in eine andere Sprache ist für die Weitergeltung der rechtlichen Verbindlichkeit der Bedingungen in deutscher Sprache ohne Belang.